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Bedeutung Reinheitsgebot

Das deutsche Reinheitsgebot ist die älteste bis heute gültige lebensmittelrechtliche Vorschrift der Welt aus dem Jahr 1516. Danach darf in Deutschland Bier nur aus Wasser, Malz und Hopfen gebraut werden. Die Hefe wurde wahrscheinlich nicht erwähnt, weil die Gärung durch in der Luft vorkommende Hefesporen eher zufällig ausgelöst wurde. Die systematische Verwendung reiner Heferassen erfolgte erst im 19. Jahrhundert.

Das deutsche Reinheitsgebot gilt in der Schweiz nicht. Im Schweizer Brauerei-Verband spielte es früher eine Rolle. So wurde 1901 ein Surrogatverbot in die Verbandsstatuten eingeführt: „Unter Bier ist ein Getränk zu verstehen, welches aus Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser durch Maischen und alkoholische Gärung gewonnen wird. Surrogate für Gerstenmalz und Hopfen sind verboten.“ Ins Schweizer Lebensmittelgesetz wurde es jedoch nicht integriert. Heute ist es weder im Verband noch im Lebensmittelgesetz festgehalten.

In der Schweiz wird Bier in der Verordnung über Getränke definiert:

Art. 63 Begriff
1 Bier ist ein alkoholisches, kohlensäurehaltiges Getränk aus Wasser, gemälztem Getreide, Hefe und Hopfen sowie aus weiteren Zutaten, das durch alkoholische Gärung gewonnen wird.
2 Der Begriff «Hopfen» umfasst auch die Hopfenextrakte.

Die Anforderungen ans Bier werden in Art. 64 derselben Verordnung beschrieben. Unter anderem steht dort, dass bei der Herstellung von Bier folgende stärke- und zuckerhaltigen Ausgangsstoffe verwendet werden dürfen:

a. Getreide wie Gerste, Weizen, Mais oder Reis;
b. Zucker, Invertzucker, Dextrose, Glucosesirup oder Honig;
c. Stärke.

Anstelle von Hefe können auch andere gärfähige Mikroorganismen verwendet werden.

Bier wird auch im Biersteuergesetz definiert:

Art. 3 Begriff
Als Bier gelten:
a. das Bier aus Malz (Zolltarifnummer 2203);
b. Mischungen von Bier aus Malz mit nichtalkoholischen Getränken oder mit ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Produkten (Zolltarifnummer 2206);
c. das alkoholfreie Bier (Zolltarifnummer 2202).