Biersteuer
Alkoholhaltiges Bier und Biermischgetränke unterliegen der Biersteuer.
Für im Inland hergestelltes Bier ist die Herstellerin oder der Hersteller steuerpflichtig. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt, in dem das Bier den Herstellungsbetrieb verlässt oder zum Konsum im Herstellungsbetrieb verwendet wird.
Für eingeführtes Bier ist die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner steuerpflichtig. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Überführung des Biers in den zollrechtlich freien Verkehr.
Steuertarif
Die Biersteuer bemisst sich nach der Gradstärke des Bieres (Grad Plato), auf der Grundlage des Stammwürzegehaltes.
Der Steuertarif ist in 3 Kategorien unterteilt:
Kategorie | Steuersätze je Hektoliter |
---|---|
Leichtbier (bis 10,0 Grad Plato) | CHF 16.88 |
Normal- und Spezialbier (von 10,1 bis 14 Grad Plato) | CHF 25.32 |
Starkbier (ab 14,1 Grad Plato) | CHF 33.76 |
1 Hektoliter (hl) = 100 Liter (l)
Steuerermässigung
Für wirtschaftlich unabhängige Kleinbrauereien mit einer Jahresproduktion von weniger als 55’000 Hektoliter kommt die Biersteuermengenstaffel mit ermässigten Steuersätzen zum Tragen.
Die Ermässigung beträgt 1% je ganze 1’000 Hektoliter weniger hergestelltes Bier. Bei einer Jahresproduktion von 45’000 Hektolitern beträgt der Steuersatz folglich 90% (Ermässigung von 10%). Diese Staffelung geht weiter bis zu der maximalen Ermässigung von 40%: Bei einer Jahresproduktion von 15’000 Hektolitern oder weniger beträgt der Steuersatz 60%.
Steuerbefreiung
Die Herstellung von Bier für den Eigenkonsum ist nicht meldepflichtig. Als für den Eigenkonsum verwendetes Bier gilt Bier, das von einer Privatperson hergestellt und von ihr, ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen unentgeltlich konsumiert wird.
Die steuerbefreite Menge des für den Eigenkonsum verwendeten Biers beträgt höchstens 400 Liter je Herstellungsbetrieb und Kalenderjahr, bei Herstellungsbetrieben auf Vereinsbasis 800 Liter.
Auf Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 Volumenprozent (alkoholfreies Bier) wird keine Steuer erhoben.
Zuständigkeit
Die zuständige Behörde ist der Direktionsbereich Grundlagen Tabak- und Biersteuer des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Weitere Informationen
Lesen Sie dazu die Informationen über die Biersteuer auf der Website des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit. Dort finden Sie detaillierte Informationen über die gesetzlichen Grundlagen und direkte Kontaktmöglichkeiten.