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Brauereigründung

Solange Bier unentgeltlich abgegeben und konsumiert und eine bestimmte Ausstossmenge nicht überschritten wird (400 Liter pro Privatperson respektive 800 Liter pro Jahr für Vereine), ist keine Biersteuer zu bezahlen und somit keine Anmeldung als Brauerei notwendig.

Ist eine der Kriterien nicht erfüllt, sprich sobald Bier verkauft oder die entsprechende Menge überschritten wird, muss eine Anmeldung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erfolgen. Auf der Seite der BAZG stehen verschiedene Merkblätter zum Download und Informationen rund ums Brauereiwesen.

Bier, welches an Dritte abgegeben wird, muss den Bestimmungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung (LGV, SR 817.02; SR 817.022.110) entsprechen. Auskunft über diese Vorschriften erteilen das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern oder die Kantonalen Lebensmittellaboratorien.

Der Handel mit alkoholischen Getränken unterliegt einer allfälligen Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.